Prozesskostenhilfe: Kindergeld für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Für ein Kind unter 21 Jahren, das inhaftiert ist und keine entsprechende Meldung bei der Agentur für Arbeit getätigt hat,
kommt eine Kindergeldberechtigung nach § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG nicht in Betracht.
Eine Suchterkrankung eines volljährigen Kindes als solche ist kein Tatbestand, der zu einer Kindergeldberechtigung führt.