Verfassungsmäßigkeit der Bewertung einer im früheren West-Berlin belegenen „Alt-Berlin-Ladenwohnung” als Geschäftsgrundstück
nach dem Ertragswertverfahren zum Stichtag
Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung infolge einer vermeintlich unrichtigen Jahresrohmiete
Leitsatz
1. Wohnungs- und Teileigentum sind bei der Einheitsbewertung 1964 keine besonderen Grundstücksarten. Eine nicht zu Wohnzwecken
umgebaute, im Wohnungsgrundbuch als Teileigentum verzeichnete, bereits im Hauptfeststellungszeitpunkt () vorhanden
gewesene und im früheren West-Berlin belegene „Alt-Berlin-Ladenwohnung” ist als Geschäftsgrundstück nach dem Ertragswertverfahren
zu bewerten. Ist die im Sondereigentum stehende Ladenwohnung erst im Zuge von Umbaumaßnahmen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
entstanden, so ist als Jahresrohmiete nicht die tatsächliche Miete, sondern die übliche Miete im Hauptfeststellungszeitpunkt
zugrunde zu legen und ggf. zu schätzen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Vervielfältiger von 6,8 (Gemeindegröße: über
500.000 Einwohner, Massivgebäude, Altgebäude vor 1895, Geschäftsgrundstücke gemäß § 80 BewG i. V. m. der Anlage 8 zu Abschnitt
26 bis 29 BewR Gr) angesetzt worden ist.
2. Die für die Alt-Berliner-Ladenwohnung maßgeblichen Vorschiften über die Einheitsbewertung sind jedenfalls bezogen auf den
Stichtag noch als verfassungsgemäß anzusehen. Das gilt ungeachtet etwaiger Mängel beim Vollzug der Einheitsbewertung
durch die Finanzverwaltung sowie ungeachtet dessen, dass für Grundbesitz in den neuen Bundesländern bzw. im früheren Ost-Berlin
noch auf auf die niedrigeren Wertverhältnisse des Jahres 1935 abgestellt wird.
3. Ist der Einheitswert bereits bestandskräftig festgestellt worden, kann eine Fortschreibung zur Fehlerbeseitigung infolge
einer unrichtig angesetzten üblichen Miete nur dann nach § 22 Abs. 3 BewG vorgenommen werden, wenn die ursprüngliche Schätzung
der Jahresrohmiete außerhalb jeder vernünftigen Überlegung gelegen hätte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 8 DStR 2013 S. 8 Nr. 29 DStRE 2013 S. 1122 Nr. 18 EFG 2013 S. 914 Nr. 12 ErbStB 2013 S. 168 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18484 Nr. 8 Ubg 2013 S. 671 Nr. 10 EAAAE-34375
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