Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beiträge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen
oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, da diese nicht der Sicherung der
bloßen Existenz, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von Vermögen und Lebensstandard dienen.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 8 DStRE 2014 S. 457 Nr. 8 EFG 2013 S. 925 Nr. 12 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 ErbStB 2013 S. 175 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1370 StBW 2013 S. 687 Nr. 15 QAAAE-34371
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