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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6188/08 EFG 2013 S. 928 Nr. 12

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

Keine steuerliche Anerkennung eines vereinbarten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne zur Deckung des Ergebnisvorabs ausreichende Einnahmen

Leitsatz

1. Eine Haftungsvergütung, die ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erhalten soll, kann grundsätzlich entweder ein Anteil am Überschuss der Personengesellschaft und damit ein sog. Ergebnisvorab sein, oder eine Sonder-Einnahme (Sonder-Einnahme) auf Grund eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches darstellen.

2. Die Abgrenzung zwischen einem Ergebnisvorab und einer Sonder-Einnahme richtet sich grundsätzlich nicht danach, ob die Vergütung im Gesellschaftsvertrag geregelt worden ist. Für einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch sprechen die Zahlung der Vergütung auch im Verlustfall, die Behandlung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft und die Bezeichnung der Vergütung als Entgelt, für ein Ergebnisvorab spricht hingegen die fehlende Erfassung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft.

3. Ein Ergebnisvorab bei Gesellschaftern vermögensverwaltender Personengesellschaften setzt einen Überschuss der Personengesellschaft voraus. In jedem Fall muss die Personengesellschaft aber Einnahmen erzielen, die höher sind als das vereinbarte Ergebnisvorab. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Ergebnisvorab bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Hinblick auf das das im Rahmen der Überschusseinkünfte geltende Zufluss- und Abflussprinzip sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nur dann steuerlich akzeptiert werden, wenn die Personengesellschaft das Ergebnisvorab dem Gesellschafter zumindest tatsächlich zahlt.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 25
DStRE 2013 S. 965 Nr. 16
EFG 2013 S. 928 Nr. 12
Ubg 2013 S. 600 Nr. 9
VAAAE-34365

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