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Größenklassen für Kapitalgesellschaften (HGB)
1. Definition der Größenklassen
Für den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (analoges gilt auch für Kapitalgesellschaften & Co aufgrund von § 264a Abs. 1 HGB) unterscheiden die §§ 267, 267a HGB vier Größenklassen: Kleinstkapitalgesellschaften, kleine Kapitalgesellschaften, mittelgroße Kapitalgesellschaften und große Kapitalgesellschaften. Da jedoch Kleinstkapitalgesellschaften aufgrund der Formulierung des § 267a Abs. 1 HGB eine Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaften sind, ist zur Einordnung von Kapitalgesellschaften in eine Größenklasse im ersten Schritt eine Trennung von Kapitalgesellschaften in die Kategorien „klein“, „mittelgroß“ und „groß“ vorzunehmen. Da kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB – unabhängig vom Erfüllen bestimmter Größenkriterien – als groß gelten (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB), ergibt sich folgender Prüfungsablauf:
Für Prüfschritt 1 (Vorliegen einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft) ist zu beachten, dass bereits die Beantragung der Zulassung an einem organisierten Markt bis zum Bilanzstichtag ausreicht, um die Kapitalgesellschaft als „groß“ einzuordnen. Endet die Notierung an einem organisierten Markt (z. B. nur noch Listing im Freiverkehr), dann ist die Kapitalgesellschaft bereits am folgenden Bilanzstichtag nach § 267 Abs. 1–3 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 HGB einzustufen.
Für Prüfschritt 2 (ebenso Prüfschritt 3) ist zunächst bezogen auf die für die Klassifizierung relevanten Abschlussstichtage nach Abs. 4 Satz 1 eine Einstufung der Kapitalgesellschaft in die Größenklassen vorzunehmen.
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Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer (AN)
| Klassifikation der
Kapitalgesellschaft |
Bilanzsumme ≤ 7.500.000 Euro | Umsatzerlöse ≤ 15.000.000 Euro | Ø AN ≤ 50 | Klein |
50 < Ø AN ≤ 250 | Klein | ||
Ø AN
> 250 | Klein | ||
15.000.000 Euro < Umsatzerlöse ≤ 50.000.000 Euro | Ø AN ≤ 50 | Klein | |
50 < Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø AN > 250 | Mittelgroß | ||
Umsatzerlöse >
50.000.000 Euro | Ø AN ≤
50 | Klein | |
50 < Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø AN > 250 | Groß | ||
7.500.000 Euro < Bilanzsumme ≤ 25.000.000 Euro | Umsatzerlöse ≤ 15.000.000
Euro | Ø AN ≤ 50 | Klein |
50 < Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø AN > 250 | Mittelgroß | ||
15.000.000 Euro <
Umsatzerlöse ≤ 50.000.000 Euro | Ø AN ≤ 50 | Mittelgroß | |
50
< Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø
AN > 250 | Mittelgroß | ||
Umsatzerlöse >
50.000.000 Euro | Ø AN ≤
50 | Mittelgroß | |
50 < Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø AN > 250 | Groß | ||
Bilanzsumme > 25.000.000 Euro | Umsatzerlöse ≤ 15.000.000 Euro | Ø AN ≤ 50 | Klein |
50 <
Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø
AN > 250 | Groß | ||
15.000.000 Euro < Umsatzerlöse ≤ 50.000.000 Euro | Ø AN ≤ 50 | Mittelgroß | |
50 < Ø AN ≤ 250 | Mittelgroß | ||
Ø AN > 250 | Groß | ||
Umsatzerlöse > 50.000.000 Euro | Ø AN ≤ 50 | Groß | |
50 < Ø AN ≤ 250 | Groß | ||
Ø AN > 250 | Groß |
Zu den einzelnen Größenmerkmalen:
Ermittlung der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer: vgl. § 267 Abs. 5 HGB,
Bilanzsumme ohne einen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrag („Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“) nach § 268 Abs. 3 HGB (vgl. § 267 Abs. 4a Satz 2 HGB).
Sofern eine Kapitalgesellschaft als „kleine“ Kapitalgesellschaft klassifiziert ist, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Kapitalgesellschaft auch gleichzeitig die Kriterien für eine „Kleinstkapitalgesellschaft“ erfüllt. Hierzu dürfen mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale i. S. des § 267a Abs. 1 HGB nicht überschritten werden: