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„Standby-Wohnung” ist kein steuerlicher Wohnsitz
Nach Ansicht des FG Kassel liegt kein steuerlicher Wohnsitz in Deutschland vor, wenn bereits in einem Nicht-EU-Land ein Familienwohnsitz vorhanden ist und die Wohnung in Deutschland im zeitlichen Wechsel mit anderen Personen genutzt wird.
Der Kläger war ein Pilot aus dem außereuropäischen Ausland. Er hatte mit anderen Piloten eine Wohnung in der Nähe eines deutschen Flughafens angemietet, um nach Maßgabe des Arbeitgebers innerhalb von 60 Minuten den Flugdienst antreten zu können. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass mit der Wohnung ein Wohnsitz im Inland begründet wurde. Der Arbeitslohn sei deshalb nicht nur für den Inlandsanteil, sondern vielmehr seien die Einkünfte des Piloten insgesamt im Inland zu besteuern. Das Finanzamt erließ einen Lohnsteuernachforderungsbescheid nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG.
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