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Track 21 | Krankheitskosten: Abgrenzung zwischen medizinischen Hilfsmitteln im engen und weiteren Sinne
Das FG Münster hat entschieden, dass ein Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne i. S. des § 64 EStDV ist. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung ist in diesem Fall die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Attestes. Die Revision ist beim BFH anhängig. Dieser muss klären, ob ein Treppenlift wirklich als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist.
Ist ein Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne? Mit dieser Frage muss sich der für außergewöhnliche Belastungen zuständige Senat des Bundesfinanzhofs befassen unter dem Aktenzeichen .
Im Hinblick auf den Abzug der Kosten als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen macht es einen großen Unterschied: Handelt es sich um ein medizinisches Hilfsmittel im engeren oder aber im weiteren Sinne? Bei Hilfsmitteln im engeren Sinne wird unterstellt: Es liegen Krankheitskosten vor. Typische Beispiele sind Brillen, Hörgeräte und Rollstühle. Bei Hilfsmitteln im weiteren Sinne muss die medizinische Notwendigkeit hingegen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
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