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Track 20 | Sachliche Unbilligkeit: Einbeziehung von Liquiditätsnachteilen in einem anderen Staat
Beim BFH ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Liquiditätsnachteile in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei der Prüfung einer sachlichen Unbilligkeit einzubeziehen sind. Das FG Nürnberg hat dies in erster Instanz verneint. Es sei allein auf das konkrete Steuerrechtsverhältnis abzustellen, eine gegenläufige Steuerbelastung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sei nicht zu berücksichtigen.
Eine interessante Frage muss der Bundesfinanzhof klären unter dem Aktenzeichen : Sind bei der Prüfung einer sachlichen Unbilligkeit Liquiditätsnachteile in einem anderen Staat einzubeziehen?
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht – oder nicht mehr – zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.
Im Streitfall hatte sich ein Unternehmen im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Fina...