1. Ein Beschädigter war nicht i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG "durch die Folgen der Schädigung gehindert" eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn er abgelehnt hat, an möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen oder ihm angebotene zumutbare Berufsausbildungen zu durchlaufen und wesentlich dadurch seine berufliche Eingliederung gescheitert ist (vgl. 9a RV 18/84 = SozR 3100 § 48 Nr. 12).
2. Entscheidend für eine schädigungsbedingte Minderversorgung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BVG ist nicht der Vergleich mit der tatsächlichen Witwenversorgung sondern der Vergleich mit der Witwenversorgung, die der Beschädigte trotz seiner Schädigung zumutbar hätte aufbauen können ().
3. Dem Bezug von Ausgleichsrente durch den Beschädigten kommt für die Entscheidung über einen Anspruch auf Witwenbeihilfe keine Tatbestandswirkung in der Weise zu, dass vom Beschädigten nicht zu vertretende Gründe der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden haben müssen.
Fundstelle(n): MAAAE-33801
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