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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VG 4354/12

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einer Versagung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 OEG ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage, da in Ermangelung einer getroffenen Verwaltungsentscheidung über konkrete Entschädigungsleistungen die gerichtliche Geltendmachung eines Leistungsanspruchs auf Gewährung von (unbenannten) Versorgungsleistungen nicht zulässig ist.

2. Dass eine Straftat von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird als eine Selbstgefährdung des Opfers dieser Straftat, führt nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag des Opfers nicht annähernd gleichwertige Bedeutung hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAE-33752

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