Eine auf Feststellung eines Gesundheitsschadens in Gefolge eines Arbeitsunfalles gerichtete Feststellungklage ist auch dann zulässig, wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, weil kein korrespondierender, den Gesundheitsschaden als in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehend - durch Verfügungssatz - ablehnender und damit insoweit anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen isolierten Feststellungklage ist, dass sich der Versicherungsträger in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mit der Frage nach dem Vorliegen von Gesundheitsstörungen in Gefolge des Arbeitsunfalles befasste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-33744
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