BGH Beschluss v. - 3 StR 1/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 I. Der Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs steht im Übrigen Strafverfolgungsverjährung entgegen.

3 1. Nach den Feststellungen kamen der Angeklagte sowie seine Bekannten S. , H. und T. am 29. Juni 2006 überein, in die Wohnung des M. einzudringen und diesen aus Rache zu verprügeln. Einzelheiten des Vorgehens besprachen sie nicht. Als sie gemeinsam an M. ' Grundstück angekommen waren, zerschlug einer aus der Gruppe mit einer Axt die Tür eines zum Haus gehörenden Stalles; anschließend schlug T. oder H. eine Öffnung in die hölzerne Haustür. "Nicht ausschließbar" wartete der Angeklagte vor der Tür auf die Rückkehr seiner Begleiter, während diese das Haus betraten. Den zuvor gefassten Racheplan billigte er nach wie vor. Im Haus trafen die Eindringlinge lediglich auf die dort anwesende Frau Ha. , da sich M. versteckt hatte. Einer von ihnen forderte Frau Ha. mit den Worten "Gib' das Telefon her oder du bist tot!" zur Herausgabe ihres Mobiltelefons, um zu verhindern, dass sie damit Hilfe herbeirief. Der Aufforderung kam sie nach.

4 Damit ist eine Mittäterschaft des Angeklagten an dem als Nötigung bewerteten Geschehen zum Nachteil der Geschädigten Ha. nicht belegt. Es ergibt sich nicht, dass ein solches Vorgehen vom gemeinsamen Tatplan umfasst war und der Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz hatte. Da sich der gemeinsame Tatplan allein darauf erstreckte, M. zu verprügeln, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass anderen anwesenden Personen Mobiltelefone abgenommen werden sollten. Im Übrigen erscheint auch ein objektiver Tatbeitrag des Angeklagten zu der Nötigung zweifelhaft. Die Strafkammer hat ausdrücklich keine Feststellungen dazu treffen können, dass der Angeklagte die geplante Tat absichern sollte. Ein sonstiger Beitrag zu der Nötigungshandlung ist nicht dargetan.

5 Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Nötigung erstreckt sich auch auf die dazu in Tateinheit stehenden weiteren Delikte (vgl. , NJW 2012, 325, 328 mwN).

6 2. Hinsichtlich des Hausfriedensbruchs besteht das Strafverfolgungshindernis der Verjährung. Da die Tat in der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2006 begangen wurde, ist bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 5, § 78c Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 StGB die absolute Verjährungsfrist von - hier - sechs Jahren abgelaufen. Das tateinheitliche Zusammentreffen mehrerer Tatbestände berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte nicht (, NStZ 1990, 80, 81 mwN).

7 3. Für die neue Hauptverhandlung und den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin, dass der Angeklagte nach den bislang getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Tat noch nicht wegen eines Körperverletzungsdeliktes bestraft worden war und daher bei der Strafzumessung zu seinen Lasten keine "im Hinblick auf Körperverletzungsdelikte auch einschlägigen" Vorstrafen gewertet werden können. Im Übrigen dürfte die zwischen der Tat und dem Urteilserlass liegende Zeit strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. , NStZ 1986, 217, 218).

8 II. Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen (unter II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe) hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen ist die diese Taten betreffende Strafzumessung rechtsfehlerhaft, so dass die drei Einzelstrafen von sechs Monaten sowie zwei Mal vier Monaten aufzuheben sind.

9 Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, von welchem Strafrahmen das Landgericht ausgegangen ist. Die Strafkammer teilt weder eine bei der Strafzumessung herangezogene Norm noch einen konkreten Strafrahmen mit. Somit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, ob der Bemessung der Strafen mit Blick auf die - "nicht ausschließbar" - angenommene erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen oder - und gegebenenfalls aus welchen Gründen - der Regelstrafrahmen zugrunde liegt (vgl. , BGHR StGB § 233 Strafrahmenverschiebung 1). Die Strafkammer führt lediglich nach Darlegung verschiedener Strafzumessungsgesichtspunkte aus, dass sie nach einer Gesamtabwägung hinsichtlich zweier Taten eine Freiheitsstrafe in Höhe von vier Monaten und hinsichtlich einer Tat eine solche von sechs Monaten "für ausreichend, aber auch für erforderlich" gehalten habe. Dies genügt nicht, um dem Senat eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung zu ermöglichen (vgl. , BGHSt 24, 268). Daher kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, dass sich das Urteil auch nicht dazu verhält, weshalb in zwei Fällen Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten unerlässlich sind (§ 47 Abs. 1 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).

10 III. Der Wegfall sämtlicher Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Fundstelle(n):
QAAAE-33629