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FG Köln Urteil v. - 7 K 1654/12 EFG 2013 S. 822 Nr. 11

Gesetze: EStG § 52 Abs 25 Satz 5, AO § 173 Abs 1 Satz 1 Nr 2, EStG § 10d Abs 4 Satz 4

Verlustfeststellung

Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bei groben Verschulden

Leitsatz

1) Eine erstmalige oder geänderte Verlustfeststellung zum Ende eines Veranlagungszeitraums scheidet aus, wenn die Einkommensteuerfestsetzung für diesen Veranlagungszeitraum und für den vom Verlustvortrag betroffenen Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar ist.

2) Eine Änderung wegen neuer Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO scheidet aufgrund groben Verschuldens aus, wenn der Steuerpflichtige in der der bestandskräftigen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steuererklärung zunächst nur Beteiligungseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte und seine studienbedingten (negativen) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erst nach Eintritt der Bestandskraft erklärt.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 822 Nr. 11
StBW 2013 S. 489 Nr. 11
YAAAE-33421

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