Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung
Leitsatz
Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen nur alle „im Rahmen eines LuF-Betriebes ausgeführten Umsätze”.
§ 24 UStG ist richtlinienkonform entspr. Art. 25 der 6. Richtlinie auszulegen.
Umsätze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller
selbst Landwirt ist.
Die Zucht von fremdem Vieh ist nicht als eigene landwirtschaftliche Erzeugung sondern als landwirtschaftliche Dienstleistung
zu beurteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1238 Nr. 21 BFH/PR 2013 S. 7 Nr. 11 EFG 2013 S. 817 Nr. 10 RAAAE-33419
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