Höhe der Abziehbarkeit der für die auswärtige ausbildungsbedingte Unterbringung von Kindern entstandenen Aufwendungen
Leitsatz
1. Ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich
berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a Abs. 2 EStG zu prüfen. Die Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrages
nach § 33 a Abs. 2 EStG vorzunehmen (Anschluss an , BFHE 227, 487, BStBl II, 341
und , BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281).
2. Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die für ein auswärtig untergebrachtes, in Ausbildung befindliches volljähriges Kind
im Jahr 2009 nach § 32 Abs. 6 und § 33 a Abs. 2 EStG gewährten Freibeträge keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der nach dem BAföG bei einer auswärtigen Unterbringung von Studierenden vorgesehenen Förderbeträge.
3. Es ist nach der Rechtsprechung des , BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307)
verfassungsrechtlich nicht geboten, eine einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Berufsausbildung von
(volljährigen) Kindern, insbesondere auch bei deren auswärtiger Unterbringung, in voller realitätsgerechter Höhe - etwa in
Anknüpfung an deren tatsächliche Höhe oder an die volle Höhe der Förderbeträge nach dem BAföG - zu gewährleisten, da es sich
nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt. Ein Verfassungsverstoß liegt nach dieser
Rechtsprechung nicht vor, wenn die steuerliche Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt
ist.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 29 DStRE 2013 S. 1104 Nr. 18 HAAAE-33418
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