Beendigung der Haushaltsaufnahme bei Inhaftierung des
volljährigen Kindes
Leitsatz
1. Die Inhaftierung eines
volljährigen Kindes ist nicht ohne weiteres vergleichbar mit denjenigen Fällen,
in denen sich ein volljähriges Kind vorübergehend auswärts zu Studien- bzw.
Ausbildungszwecken aufhält.
2. Bei einer nur sehr kurzfristigen
Inhaftierung kann man nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon
ausgehen, dass eine dauerhafte Trennung vom (groß-) elterlichen Haushalt
gegeben ist.
3. Eine dauerhafte Trennung ist aber
gegeben bei einer Inhaftierung von zweieinhalb Jahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 868 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2013 S. 1716 DAAAE-33415
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