Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erfolgt auch dann im Rahmen eines Unternehmens, wenn sie einmalig erfolgte aufgrund
freundschaftlicher Verbundenheit mit dem Erblasser und die eigentliche Tätigkeit nach ca. vier Monaten abgewickelt war. Dies
gilt jedenfalls dann, wenn Gegenstand des Nachlasses auch ein Unternehmen war, das an den Sohn des Erblassers zu übertragen
und bis dahin vom Testamentsvollstrecker zu führen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 16 DStRE 2014 S. 679 Nr. 11 EFG 2013 S. 891 Nr. 11 ErbStB 2013 S. 167 Nr. 6 TAAAE-33414
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