Steuerliche Anerkennung einer schenkweisen Unterbeteiligung
Leitsatz
Die schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung an einen Angehörigen ist im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB mit
der Einbuchung bei der Personengesellschaft bewirkt, wenn dem unterbeteiligten Gesellschafter von Anfang an zugleich mitgliedschaftliche
Rechte an der Personengesellschaft eingeräumt werden, er beispielsweise bei grundlegenden die Personengesellschaft betreffenden
Entscheidungen vorher zustimmen muss. In diesem Fall steht dem Betriebsausgabenabzug der dem unterbeteiligten Gesellschafter
ausgekehrten Gewinnanteile der Personengesellschaft gemäß § 4 Abs. 4 EStG nicht entgegen, dass die ihm im Wege der Schenkung
zugewendete Unterbeteiligung nach § 518 Abs. 1 BGB nicht formwirksam übertragen worden ist. Wie die im Übrigen auch zur Begründung
einer selbstständigen Lebensstellung eines Kindes aus dem Elternvermögen zugewendet, bedarf es zudem schon deshalb keiner
notariellen Beurkundung der Schenkung der Unterbeteiligung, weil eine Ausstattung im Sinne des § 1624 Abs. 1 BGB vorliegt.
Diese ist nicht notariell zu beurkunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 15 DStRE 2014 S. 773 Nr. 13 EFG 2013 S. 835 Nr. 11 ErbStB 2013 S. 171 Nr. 6 KÖSDI 2013 S. 18476 Nr. 8 StBW 2013 S. 437 Nr. 10 Ubg 2014 S. 539 Nr. 8 ZAAAE-33412
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