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FG München Beschluss v. - 5 V 830/13

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 Nr. 2

Drohen der Vollstreckung i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO

Leitsatz

Die Vollstreckung droht i. S. d. § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO nicht schon, wenn nach dem Rhythmus der behördlichen Mahn- und Rückstandsanzeigenläufe mit Vollstreckungsmaßanhemn zu rechnen ist, sondern erst, wenn die Finanzbehörde konkrete Schritte zur Durchführung der Vollstreckung ankündigt oder bereits ergriffen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2013 S. 1629
EAAAE-33406

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