Erlass von Grunderwerbsteuer gegenüber dem in verdeckter
Vertretung handelnden Meistbietenden des Zwangsversteigerungsverfahrens
Leitsatz
1. Die Einziehung der gem. § 1 Abs. 1
Nr. 4 GrEStG entstehenden Grunderwerbsteuer vom in verdeckter Vertretung
handelnden Meistbietenden (hier: einem sich über die Regeln des
Zwangsversteigerungsrechts irrenden Rechtsanwalts) ist im Einzelfall sachlich
unbillig, wenn der Meistbietende den Grunderwerb weder wirtschaftlich noch
rechtlich wollte und er die Rechte aus dem in verdeckter Stellvertretung
abgegebenen Meistgebot alsbald an denjenigen weitergibt, in dessen Namen er von
Anfang an handeln wollte.
2. Wegen der gesetzgeberischen
Grundentscheidung für die doppelte Grunderwerbsteuerpflicht ist jedoch zu
fordern, dass die Abgabe des Meistgebotes in verdeckter Stellvertretung nicht
Teil des an den Meistbietenden erteilten (Geschäftsbesorgungs-)Auftrages war
und die mangelnde eigene Erwerbsabsicht bereits bei Angabe des Gebots offen zum
Ausdruck gekommen ist sowie das Handeln in verdeckter Stellvertretung auf der
Unkenntnis des Zwangsversteigerungsrechts beruht.
3. Der Umstand, dass es dem
meistbietenden Rechtsanwalt oblag, sich vor Gebotsabgabe über die Einzelheiten
des Zwangsvollstreckungsrechts zu informieren und er den Anfall der
Grunderwerbsteuer in seiner Person hätte vermeiden können, steht dem
Billigkeitserlass gem. § 227 AO nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UVR 2013 S. 169 Nr. 6 AAAAE-33403
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