Umsatzbesteuerung von auf elektronischem Wege erbrachten
sonstigen Leistungen
Betreiber der Internetseite ist regelmäßig
als Leistender anzusehen
Leitsatz
1. Auch bei über das Internet
bezogenen kostenpflichtigen Leistungen ist das Außenverhältnis wesentlich, d.
h. das Auftreten des Betreibers einer Internetseite dem Nutzer gegenüber.
2. Nur wenn der Betreiber einer
Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu
erkennen gibt, dass er für einen Anderen tätig wird, also in fremdem Namen und
für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich
ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann der Andere
als Unternehmer umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UR 2013 S. 791 Nr. 20 GAAAE-33401
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