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FG München Beschluss v. - 14 V 1829/12

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4

Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 FGO

Leitsatz

1. Nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat.

2. Bei dieser sog. Zugangsvoraussetzung ist auch eine nachträgliche Heilung nicht möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt , BFH/NV 2012, 769 m. w. N.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
XAAAE-33375

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