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FG München Beschluss v. - 14 K 3600/11

Gesetze: FGO § 108 Abs. 1, FGO § 107, FGO § 155, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 96, ZPO § 314

Keine Tatbestandsberichtigung ohne mündlich Verhandlung

Leitsatz

Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 FGO, nach der die Berichtigung des Tatbestands des Urteils binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann, wenn er andere als die in § 107 Abs. 1 FGO genannten Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, ist bei einem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht anwendbar (, BFH/NV 2009, 1272 m. w. N.).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAE-33374

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