Antrag auf Änderung eines Beschlüsses über den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Nach § 69 Abs. 6 S. 2 FGO kann die
Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden.
2. Dies liegt nur vor, wenn entweder
nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in
tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder wenn eine
Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung
zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAE-33368
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