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FG München Urteil v. - 14 K 226/12

Gesetze: AO § 281, AO § 85, AO § 254 Abs. 1 S. 1, AO § 256

Pflicht des FA zur Beitreibung von Steuerrückständen

kein Schadensersatz wegen in Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen entstandenen Auslagen

Leitsatz

1. Liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Steuerrückständen und die Anbringung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vor, verstößt das FA durch eine Einziehungs- und Pfändungsverfügung nicht gegen § 85 AO. Das FA hat die Pflicht, im Interesse der Allgemeinheit Steueransprüche auch im Zwangswege durchzusetzen.

2. Der Vollstreckungsschuldner muss die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Kontenpfändungen oder Pfändungen anderer Forderungen, einhergehenden Beschränkungen und Auslagen im Rahmen des gesetzlich geregelten Pfändungsschutzes hinnehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAE-33365

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