Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts soweit der Vorbehalt der Nachprüfung
noch nicht aufgehoben oder die Vorläufigkeit einer Veranlagung andauert
Leitsätze
1. Wurde die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz in einem formell bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid
bei den Vermietungseinkünften in der vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe berücksichtigt, so darf dieser das Wahlrecht zur
Verteilung der Sonderabschreibung auf das Jahr der Investition und die vier Folgejahre noch nachträglich anderweitig ausüben,
wenn der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig hinsichtlich der Vermietungseinkünfte
ergangen ist.
2. Zur Frage, ob ein hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig ergangener, formell bestandskräftig
gewordener Einkommensteuerbescheid später wegen Werbungskosten im Zusammenhang mit einem zweiten, dem FA bei Erlass des Bescheides
noch nicht bekannten Vermietungsobjekt nach § 165 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann.
1. Der Vorläufigkeitsvermerk "vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil z. Zt. die Einkünfteerzielungsabsicht
nicht abschließend beurteilt werden kann" erstreckt sich nur auf die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung, er umfasst nicht auch die Einkünfte, die ein in der Einkommensteuererklärung nicht genanntes
- im Bau befindliches - Vermietungsobjekt betreffen, von dessen Existenz das Finanzamt aber bereits durch einen Antrag auf
Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Kenntnis hatte.
2. In Fällen, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht entfallen ist (§ 164 Abs. 3 AO) oder in denen die Vorläufigkeit
nach § 165 Abs. 1 AO andauert, ist die erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (hier: Verteilung der Sonderabschreibung
nach § 4 FördG) möglich.
3. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/02).
Fundstelle(n): AAAAE-33361
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