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FG Bremen Urteil v. - 100088K 6

Gesetze: AO 1977 § 165 Abs. 2 S. 1, AO 1977 § 164 Abs. 3, FördG § 4

Tragweite eines Vorläufigkeitsvermerks - Erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts soweit der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht aufgehoben oder die Vorläufigkeit einer Veranlagung andauert

Leitsätze

1. Wurde die Sonderabschreibung nach § 4 Fördergebietsgesetz in einem formell bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheid bei den Vermietungseinkünften in der vom Steuerpflichtigen beantragten Höhe berücksichtigt, so darf dieser das Wahlrecht zur Verteilung der Sonderabschreibung auf das Jahr der Investition und die vier Folgejahre noch nachträglich anderweitig ausüben, wenn der Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig hinsichtlich der Vermietungseinkünfte ergangen ist.

2. Zur Frage, ob ein hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorläufig ergangener, formell bestandskräftig gewordener Einkommensteuerbescheid später wegen Werbungskosten im Zusammenhang mit einem zweiten, dem FA bei Erlass des Bescheides noch nicht bekannten Vermietungsobjekt nach § 165 Abs. 2 AO 1977 geändert werden kann.

1. Der Vorläufigkeitsvermerk "vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil z. Zt. die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann" erstreckt sich nur auf die in der Einkommensteuererklärung angegebenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, er umfasst nicht auch die Einkünfte, die ein in der Einkommensteuererklärung nicht genanntes - im Bau befindliches - Vermietungsobjekt betreffen, von dessen Existenz das Finanzamt aber bereits durch einen Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Kenntnis hatte.

2. In Fällen, in denen der Vorbehalt der Nachprüfung noch nicht entfallen ist (§ 164 Abs. 3 AO) oder in denen die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO andauert, ist die erneute Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (hier: Verteilung der Sonderabschreibung nach § 4 FördG) möglich.

3. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 14/02).

Fundstelle(n):
AAAAE-33361

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