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FG Bremen Urteil v. - 201435K 3

Gesetze: ZK Art. 203 Abs. 3 EWGV 2913/92 Art. 203 Abs. 3 ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst. b EWGV 2913/92 Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK Art. 236 EWGV 2913/92 Art. 236 ZK Art. 239 EWGV 2913/92 Art. 239 ZKDV Art. 859 Nr. 5 EWGV 2454/93 Art. 859 Nr. 5

Entstehung der Zollschuld bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Leitsätze

Eine Ware, die sich im Status der vorübergehenden Verwahrung befindet, wird der zollamtlichen Überwachung entzogen, sobald sie vom Verwahrungsort entfernt wird, ohne dass die zuständige Zollbehörde dem zugestimmt oder die Ware durch Anmeldung zu einem bestimmten Zollverfahren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten hat, mit der Folge, dass die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist.

1. Die Zollschuld für Nichtgemeinschaftswaren, die vom zugelassenen Verwahrungsort ohne Zustimmung der Zollstelle entfernt und bei einer anderen Zollstelle wieder vorgeführt werden, entsteht nach Art. 203 ZK. Die Subsumtion eines nicht bewilligten Ortswechsels unter Art. 203 oder Art. 204 ZK hängt davon ab, ob es sich dabei "nur" um die Verletzung einer Pflicht handelt, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Ware ergibt.

2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 50/01).

3. Verfahren ausgesetzt, bis der EuGH über die ihm mit BFH-Beschlüssen vom VII R 53/01 und VII R 52/01 vorgelegten Fragen entschieden hat.

Fundstelle(n):
QAAAE-33360

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