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FG Düsseldorf 15.11.2012 11 K 3626/10 G, BBK 8/2013 S. 347

Steuerrecht | Keine Dauerschuldzinsen bei Freistellungsverpflichtung aufgrund Unternehmenskaufs

Eine Freistellungsverpflichtung des Käufers eines Unternehmens gegenüber dem Verkäufer stellt keine Dauerschuld dar. Das FA darf daher keine Dauerschuldzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a. F. dem Gewerbeertrag hinzurechnen.

Im Streitfall gab der Käufer des Unternehmens gegenüber dem Verkäufer eine Freistellungsverpflichtung [i]Freistellungsverpflichtung kein Teil des Kaufpreiseshinsichtlich der beim Verkäufer verbliebenen Pensionsverpflichtungen ab. Das FA sah in der Freistellungsverpflichtung einen Teil des Kaufpreises und rechnete einen fiktiven Zinsanteil von 6 % dem Gewinn nach § 8 Nr. 1 GewStG a. F. hinzu.

Das [i]Dem Käufer wurde kein Kapital überlassenFG sah in der Freistellungsverpflichtung hingegen keine Kaufpreisschuld. Denn der Verkäufer hatte dem Käufer kein Kapital zur Verfügung gestellt. S. 348

Hinweis:

Anders [i]Anders bei Stundung des Kaufpreiseswäre dies gewesen, wenn der Verkäufer einen Teil des geschuldeten Kaufpreis...