Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
1. Aufl. 2013
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XI. Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67–127 WPO)
1. Allgemeines
Für das berufsgerichtliche Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 72 WPO). Das ist z. B. im Berufsrecht der Rechtanwälte und Steuerberater auch der Fall, nicht aber bei allen anderen freien Berufen. Die Rechtsprechung der staatlichen Gerichte in berufsgerichtlichen Angelegenheiten soll ein hohes Maß an Unabhängigkeit sicherstellen. Voraussetzung für die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist eine schuldhafte Berufspflichtverletzung durch den WP (§ 67 Abs. 1 WPO).
2. Abgrenzung von anderen Verfahren
2.1 Rügeverfahren
Die WPK entscheidet im Rügeverfahren, wenn bei Berufspflichtverletzungen nur ein geringer oder mittelschwerer Schuldvorwurf zu erheben ist (§ 63 WPO). Aufsichtsfälle mit schwerem Schuldvorwurf gibt die WPK an die Berufsgerichtsbarkeit ab. Deshalb kommt ein berufsgerichtliches Verfahren in aller Regel dann in Betracht, wenn ein schwerer Schuldvorwurf gegen den WP erhoben wurde.
Wird gegenüber einem WP von der WPK eine Rüge ausgesprochen, kann er sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen wehren und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidu...