Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
1. Aufl. 2013
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IV. Formen der Berufsausübung
1. Allgemeines
In § 43a Abs. 1 WPO ist geregelt, in welcher Form und in welchen Funktionen der Beruf des WP ausgeübt werden kann. Die Vorschrift gehört zu den Kernvorschriften der WPO. Die Berufsausübung des WP kann danach erfolgen als
selbständiger Wirtschaftprüfer in eigener Praxis;
als Gesellschafter einer GbR oder Personengesellschaft;
als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft;
im Anstellungsverhältnis (gesetzlicher Vertreter oder zeichnungsberechtigter Angestellter);
als zeichnungsberechtigter Vertreter bei WP oder WPG;
in Bürogemeinschaft mit anderen Freiberuflern;
in freier Mitarbeit.
2. Selbständig tätige WP (§§ 43a Abs. 1, 44b WPO; § 28 BS WP/vBP)
Die selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch das Unternehmerrisiko. Selbständige Tätigkeit eines WP ist die Berufsausübung in eigener Praxis und die gemeinsame Berufsausübung in Form einer Sozietät (§§ 43a, 44b WPO).
2.1 Selbständigkeit in eigener Praxis
Ein WP wird selbständig in eigener Praxis tätig, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig wird. Er ist Weisungen nicht unterworfen. Im Sinne der WPO ist nur selbständig tätig, wer eine eigene Praxis unterhält. Besondere Praxisräume ...