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Wohnungseigentumsrecht | Keine Sondereigentumsfähigkeit wesentlicher Gebäudebestandteile
Die innerhalb eines Gebäudes verlaufenden Wasserleitungen gehören zu den wesentlichen Gebäudebestandteilen (§§ 93, 94 BGB). Sofern diese nicht kraft Gesetzes im Sondereigentum stehen (§ 5 Abs. 1 WEG), sind sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Ihre konstitutive Zuordnung zum Sondereigentum durch die Teilungserklärung sieht das Gesetz nicht vor; denn eine solche kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur [i]Riecke, NWB 12/2013 S. 856zugunsten, nicht aber zuungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben. Das gilt auch für die Teile des Leitungsnetzes, die sich zwar im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, jedoch ausschließlich eine Sondereigentumseinheit versorgen. Hier gilt nichts anderes als für den Abschnitt eine...