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BGH 26.02.2013 VI ZR 116/12, NWB 16/2013 S. 1147

Haftungsrecht | Schadensersatz für Sturz nach Verkehrsunfall

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls ohne Schadensfolge bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug und bricht sich danach infolge eines Sturzes ein Schultergelenk, ist der Unfallverursacher zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Durch den Sturz verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall gegebene Gefahrenlage. Mit dieser Entscheidung korrigierte der BGH das klageabweisende Urteil der Vorinstanz, das dem Kläger Schadensersatz mit der Begründung versagt hatte, der entstandene Schaden könne dem Unfallgeschehen nicht zugerechnet werden. Die Haftung der Beklagten ergab sich hier sowohl aus verschuldensunabhängiger Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG) als auch deliktsr...