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LSG Chemnitz Beschluss v. - 3 AS 1215/12 B ER WA

Gesetze: SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; SGG § 33 Abs. 1 S. 1, 2 i. V. m. SGG § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 578 Abs. 1; ZPO § 580

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens in der für das Beschlussverfahren vorgesehenen Regelbesetzung mit drei Berufsrichtern. Das im Ausgangsverfahren von den Beteiligten erklärte Einverständnis mit der Entscheidung durch den Einzelrichter wirkt im Wiederaufnahmeverfahren, das ein neues Verfahren darstellt, nicht fort.

2. Auch Beschlüsse sind einer Wiederaufnahme nach § 179 SGG zugänglich, soweit sie rechtskräftig oder nicht anfechtbar sind, und soweit sie auf einer Sachentscheidung beruhen, die eine Instanz abschließt (Anschluss an ).

3. Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt regelmäßig bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn sobald veränderte Umstände vorliegen, hat der Antragsteller jederzeit die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ohne dass es eines Wiederaufnahmeverfahrens bedarf.

Fundstelle(n):
YAAAE-33207

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