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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 5 K 1734/2009

Gesetze: EStG §§ 4 Abs. 4, 4 Abs. 5, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 4 Abs. 5 S. 3, 12 Nr. 1

1. Zur Bedeutung sog. kritischer Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 5 EStG - 2. Zur Abgrenzung des Typus „häusliches Arbeitszimmer„ vom Typus „ häusliche Betriebsstätte„ - 3. Zur Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt einer beratenden und unterweisenden Tätigkeit („Coaching„) - 4. Zu den Voraussetzungen der Anerkennung betrieblich oder beruflich veranlasster Arbeitsverhältnisse bei der Beschäftigung der Eltern

Leitsatz

zu 1.) § 4 Abs. 5 EStG will sicherstellen, dass Aufwendungen, die auch die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berühren können, nicht oder nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anzusetzen sind (sog. kritische Betriebsausgaben).

zu 2.) Eine häusliche Betriebsstätte liegt nicht vor, wenn eine genaue Abgrenzung der beruflichen und privaten Bereiche mit ausreichenden Kontrollmöglichkeiten aufgrund der Zugangsmöglichkeit vom Wohnbereich wie etwa in einer Maisonette- Wohnung nicht gegeben ist.

Die konzeptionelle Vor- und Nachbereitung von Schulungseinheiten mit Videoanalysen am Computer sind büromäßige Tätigkeiten und nicht den handwerklichen Tätigkeiten in einem Werkstattbetrieb vergleichbar. Die Beschäftigung der Eltern in den Büroräumen hebt wegen des besonderen Näheverhältnisses die Zuordnung der Räume zur privaten Sphäre nicht auf.

zu 3.) Bei Personalcoaching vor Ort beim Kunden oder in angemieteten Schulungsräumen bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, selbst wenn dort die wesentlichen gedanklichen und handwerklichen Vor- und Nachbereitungsarbeiten ausgeführt werden.

zu 4.) Die steuerliche Berücksichtigung von Lohnaufwendungen aufgrund der Beschäftigung der Eltern kommt nicht in Betracht, wenn die tatsächlichen Zahlungen nicht mit den gebuchten Zahlungen in Einklang stehen und die tatsächliche Erfüllung der Zahlungspflichten nicht dem entspricht, was zwischen fremden Dritten üblich ist.

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 436 Nr. 10
ZAAAE-33036

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