1) Die Ermittlung der Welteinkünfte im Rahmen der Beurteilung der Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt nach
deutschem Recht.
2) Nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, bleiben unberücksichtigt,
soweit vergleichbare Einkünfte auch im Inland steuerfrei sind.
3) Nach diesen Maßstäben bleiben niederländische Verluste aus einer in den Niederlanden eigengenutzten Wohnung unberücksichtigt,
während niederländisches Arbeitslosengeld in die Berechnung einzubeziehen ist.
4) Diese Ermittlungsmethode ist europarechtskonform.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 20 DStRE 2013 S. 769 Nr. 13 EFG 2013 S. 763 Nr. 10 EStB 2013 S. 308 Nr. 8 IStR 2013 S. 474 Nr. 12 StBW 2013 S. 436 Nr. 10 AAAAE-33027
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