Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur;
fehlender Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu
Leitsatz
Der fehlenden Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu; maßgeblich für einen Kindergeldanspruch
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist vielmehr die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur.
Für eine wirksame Anordnung der Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III, aufgrund der ab dem
Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt, trifft die Familienkasse die Feststellungslast.
Ist ein solcher Einstellungsbeschluss nicht ergangen, bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auch
dann bestehen, wenn das Kind zu Unrecht aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen wird.
Nach der ab dem geltenden Fassung des § 38 SGB III kann für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
1 EStG keine erneute Meldung als Arbeitsuchender nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 788 Nr. 10 EStB 2013 S. 309 Nr. 8 MAAAE-33023
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