Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden nur dann Fahrten i. S. des § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6 EStG zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine eigene Betriebsstätte
i. S. von § 12 AO unterhält.
Leitsatz
Fahrten eines Unternehmers zwischen der Wohnung und einer Einrichtung eines Kunden stellen nur dann Fahrten zwischen Wohnung
und Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dar, wenn der Unternehmer in der Einrichtung des Kunden eine
eigene Betriebsstätte i. S. von § 12 AO unterhält. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer lediglich für einen Kunden tätig ist.
Das zeitlich wiederholte oder sogar dauerhafte Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen
nicht, um die für eine eigene Betriebsstätte erforderliche nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Unternehmers über
die von ihm genutzte Einrichtung zu begründen.
Die BFH-Rechtsprechung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers
keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt, ist angesichts der von
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bezweckten Gleichbehandlung der Fahrtaufwendungen von Unternehmern und Arbeitnehmern entsprechend
auf Aufwendungen im betrieblichen Bereich anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2013 S. 556 DB 2013 S. 1029 Nr. 19 EFG 2013 S. 765 Nr. 10 EStB 2013 S. 306 Nr. 8 GStB 2013 S. 229 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18356 Nr. 5 KÖSDI 2013 S. 18439 Nr. 7 StBW 2013 S. 390 Nr. 9 XAAAE-33015
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