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Umsatzsteuer | Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung
Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt nach dem eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor.
§ 24 UStG wird – unionsrechtskonform – eng ausgelegt. Das bestätigt die Entscheidung. Der BFH hat in der Abholung, dem Transport und der Entsorgung eine (umsatzsteuerrechtlich unaufteilbare) einheitliche Entsorgungsleistung gesehen, die nicht dadurch zu einer landwirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 24 UStG wird, dass der Kläger den Klärschlamm als Dünger für den landwirtschaftlichen Betrieb verwendet.