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Einkommensteuer | Kindergeld – Fahrtaufwendungen als Werbungskosten
Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ab, ist nach dem der Betrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar.
Das Urteil ist nur noch für die Veranlagungszeiträume bis 2011 von Bedeutung, weil die Berücksichtigung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes beim Kindergeld und bei kindbedingten Freibeträgen durch das StVereinfG 2011 (BGBl 2011 I S. 2131) abgeschafft wurde. Ganz ähnlich hatte bereits der III. Senat des BFH entschieden, dass eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt ( NWB VAAAE-27613).