Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in der Schifffahrt
Gesetze: EnergieStV § 64 Abs. 7, EnergieStG § 27, EGRL 96/2003 Art. 14 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Festsetzung von Energiesteuer für Treibstoff, der für Schiffsfahrten verwendet worden ist.
2 Das betreffende Schiff, ein historisches Segelschiff, ist Eigentum eines gemeinnützigen Vereins, dessen Zweck der Erhalt des Schiffes ist. Die Klägerin ist gegründet worden, um die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins gegenüber einer werbenden Tätigkeit, nämlich der Veranstaltung von Schiffsfahrten, abzugrenzen. Ausweislich des Handelsregisters ist ihr Unternehmensgegenstand die Organisation und Durchführung von Reisen mit Segelschiffen sowie die Förderung des vorgenannten Vereins. Zwischen der Klägerin und dem Verein besteht ein Vertrag über die entgeltliche Nutzung des eingangs genannten Schiffes, welches der Klägerin vom Verein jeweils mit Schiffsführer und Stammbesatzung zur Verfügung gestellt wird; diese besteht aus unentgeltlich tätigen Vereinsmitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, von denen einige von der Klägerin eine Vergütung erhalten haben.
3 Mit dem Schiff finden einmal im Jahr eine vierwöchige Ausbildungsreise für Praktikanten im ., ferner Ausbildungsfahrten mit Studenten statt. Diese werden nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) anscheinend unentgeltlich durchgeführt. Darüber hinaus werden mit dem Schiff aber auch Gästefahrten veranstaltet, aus deren Einnahmen der Verein unter anderem die Unterhaltung des Schiffes und die Ausbildungsfahrten finanziert.
4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) hat mit Steuerbescheid vom gegen die Klägerin Energiesteuer in Höhe von . € festgesetzt, weil seiner Ansicht nach die Tätigkeit der Klägerin nicht gewerblicher Art ist und diese deshalb nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) kommen könne.
5 Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das FG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin handele nicht gewerbsmäßig, weil sie nicht auf eigenes Risiko und in eigener Verantwortung tätig sei. Vielmehr seien die Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche der Klägerin von denen des Vereins nicht hinreichend klar abgegrenzt worden. Im Übrigen sei aber auch die Tätigkeit des Vereins nicht gewerbsmäßig; dass auch er Fahrten gegen Entgelt anbiete, reiche schon vor dem Hintergrund seiner Gemeinnützigkeit nicht aus.
6 Selbst wenn aber, so das FG, die von der Klägerin betriebene Schifffahrt gewerblich wäre, sei dieser die steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen nicht erlaubt, weil das Schiff angesichts der in kurzen zeitlichen Abständen wechselnden Verantwortlichkeit für die einzelnen Fahrten nicht ausschließlich zu steuerfreien Zwecken eingesetzt werde (Hinweis auf § 60 Abs. 7 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung —EnergieStV—).
7 Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die im Wesentlichen vorträgt, nur eine ausschließlich private Nutzung eines Schiffes zu Vergnügungszwecken werde von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Sachverhalte, die sich —wie im Streitfall— in einer „Grauzone” bewegten, unterfielen hingegen dem Befreiungstatbestand. Das ergebe sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom C-389/02 —Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft— (Slg. 2004, I-3537), wonach der Befreiungstatbestand dort erfüllt sei, wo die Dienstleistung des Schiffes gegen Entgelt erfolge.
8 Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.
9 II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist —selbst wenn man von Mängeln der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 FGO absieht— unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt.
10 Die Rechtssache hat insbesondere nicht, wie die Klägerin möglicherweise annimmt, grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und gibt auch keinen Anlass, i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO das Energiesteuerrecht fortzubilden.
11 Was i.S. des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuer-Richtlinie) des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) unter einer „privaten, nicht gewerblichen” Nutzung zu verstehen ist, hat der —Systeme Helmholz GmbH— (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern —ZfZ— 2012, 20) erläutert. Dessen Erwägungen beziehen sich zwar auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Energiesteuer-Richtlinie geregelte Steuerbefreiung bei der Nutzung eines Luftfahrzeugs, können jedoch auf Wasserfahrzeuge übertragen werden (vgl. dazu schon Beschluss des Senats vom VII B 15/11, ZfZ 2012, 244).
12 Dem Beschwerdevorbringen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, inwieweit insofern weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen soll. Die Entscheidung des Streitfalls erfordert vielmehr im Wesentlichen eine rechtliche Würdigung der Besonderheiten desselben anhand der vom EuGH in der vorgenannten Entscheidung formulierten Rechtssätze, aufgrund welcher das FG zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin (und auch der Verein) keine gewerbliche Schifffahrt betreibe (was übrigens naheliegend erscheint, da durch den Betrieb des Schiffes offenbar kein Gewinn, sondern nur ein an den Verein abzuführender Beitrag zu den Kosten des Unterhalts eines historischen Schiffes als gemeinnützige Aufgabe erwirtschaftet werden soll). Selbst wenn aber die vom FG aufgrund einer „Zusammenschau” der im Streitfall gegebenen tatsächlichen Umstände gezogene rechtliche Schlussfolgerung angreifbar sein sollte, ergäbe sich daraus kein Grund für die Zulassung einer Revision, weil es sich lediglich um eine Frage der richtigen Entscheidung des Einzelfalls handelt, deren Beantwortung nicht im Interesse der Allgemeinheit an der richtigen und einheitlichen Auslegung oder der Fortentwicklung des Rechts liegt. Deshalb kommt auch eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht in Betracht.
13 Worin der von der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen könnte, ist von vornherein nicht erkennbar.
14 Selbst wenn man aber von alledem absähe, könnte die Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO (statt aller: Beschluss des Senats vom VII B 59/08, BFH/NV 2009, 806) nicht zugelassen werden, weil im Hinblick auf die richtige Auslegung und Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Schifffahrt schon deshalb nicht die Erwartung einer weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bestehen kann, weil —worauf bereits das FG mit Recht hingewiesen hat— der Steuerbefreiung jedenfalls § 60 Abs. 7 EnergieStV entgegenstünde, wonach die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen nur dann erlaubt ist, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 EnergieStG eingesetzt werden. Davon kann nach den Feststellungen des FG im Streitfall offenkundig keine Rede sein, weil das von der Klägerin für die von ihr veranstalteten Fahrten genutzte Schiff auch —und offenbar überwiegend— den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dient. Die in eben genannter Vorschrift enthaltene Beschränkung der Steuerbefreiung für die Schifffahrt ist auch nicht etwa des Unionsrechts wegen zu beanstanden, weil die Energiesteuer-Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 Halbsatz 1 den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehält, zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbefreiungsvorschriften Voraussetzungen festzulegen, unter denen diese angewandt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 732 Nr. 5
IAAAE-32891