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BBK Nr. 7 vom Seite 292

Neuregelungen bei der ertrag- und umsatzsteuerlichen Organschaft

Durch [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 309das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts haben sich erhebliche Änderungen für die ertragsteuerliche Organschaft ergeben. Zudem hat fast zeitgleich das BMF Präzisierungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft bekannt gegeben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Organträger und Organgesellschaft

Als Organträger kommen [i]Aufhebung der Differenzierung zwischen In- und Auslandnach der Gesetzesänderung in Betracht: natürliche Personen (Einzelunternehmen), nicht steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sowie eigengewerblich tätige Personengesellschaften.

Hinweis:

Entgegen der bisherigen Rechtslage kommt es nicht mehr darauf an, dass eine natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig ist oder sich die Geschäftsleitung einer Körperschaft bzw. Personengesellschaft im Inland befindet.

Organgesellschaft [i]Aufgabe des doppelten Inlandsbezugs kann nunmehr jede Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sein. Mit der Neuregelung wird der europarechtswidrige doppelte Inlandsbezug aufgegeben. Der Gefahr einer mehrfachen ...