Oberfinanzdirektion Rheinland - akt. Kurzinfo ESt 26/2007

Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG; Offenbacher und Frankfurt Wohnungsbaugenossenschaft, Carl-Benz-Str. 23, 60386 Frankfurt

Das Finanzamt Frankfurt am Main V/Höchst hat mit Bescheid vom einheitlich und gesondert festgestellt, dass die o. g. Genossenschaft für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 nicht die Voraussetzungen einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG erfüllt (Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Satz 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO). Die Finanzämter der von der Feststellung betroffenen Genossen wurden durch Einzelmitteilungen informiert.

Zwischenzeitlich hat ein Großteil der Genossenschaftsmitglieder Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt. Über die Einsprüche wurde noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids bestehen.

Hiergegen haben einzelne Genossen Klage beim Hessischen Finanzgericht eingereicht. Dieses hat unter Verweis auf den den Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.

In der Hauptsache hat das Hessische Finanzgericht jedoch am , am und am entschieden, dass die gesonderte und einheitliche Feststellung für die Kalenderjahre 2002–2004 rechtmäßig ergangen ist, weil die Offenbacher & Frankfurter Wohnungsbaugenossenschaft e. G. die Voraussetzungen des § 17 EigZulG nicht erfülle. Das Hessische Finanzgericht urteilte mit Verweis auf das , BFH/NV 2007, 1635, die Genossenschaft habe wie ein Bauträger Wohnungen errichtet und verkauft, statt sie ihren Mitgliedern im Sinne eines genossenschaftlichen Wohnens zu überlassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. IX B 193/08). Mit hat der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Derzeit ist noch ein Klageverfahren vor dem Hessischen Finanzgericht anhängig.

Eine vorläufige Festsetzung der Eigenheimzulage für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen gemäß dem (BStBl 2005 I, S. 305, Rz. 79 Satz 2) kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen die Voraussetzungen des § 17 EigZulG bei der Genossenschaft noch überprüft werden müssen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Prüfung (wenn auch bezogen auf die Jahre 2002 bis 2004) bereits erfolgt und daraufhin ein „negativer” Feststellungsbescheid ergangen.

Das Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst hat mit Bescheid vom für die Kalenderjahre 2005 – 2007 einen „negativen” Feststellungsbescheid erlassen. Eine Gewährung von Eigenheimzulage ab 2005 kommt daher nicht in Betracht.

Gem. § 101 Genossenschaftsgesetz – bestätigt durch § 44 Abs. 1 Buchst. B der Satzung der Offenbacher und Frankfurter Wohnungsbaugenossenschaft eG – wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Genossenschaft aufgelöst. Gemäß Rz. 84 Satz 3, endet der Förderzeitraum bei Liquidation einer Genossenschaft mit Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses. Analog dazu muss der Förderzeitraum bei Auflösung der Genossenschaft im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit Ablauf des Jahres der Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden.

Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Offenbacher & Frankfurter Wohnungsbaugenossenschaft eG eröffnet. Damit ist die Genossenschaft aufgelöst. Der Förderzeitraum endet daher zum . Zur Fortsetzung der Genossenschaft wäre ein Fortsetzungsbeschluss gem. § 117 Genossenschaftsgesetz notwendig, der die Einstellung des Insolvenzverfahrens oder dessen Aufhebung (nach Bestätigung eines Insolvenzplans zum Fortbestand der Genossenschaft) voraussetzt. Darüber ist vorliegend allerdings nichts bekannt.

Oberfinanzdirektion Rheinland v. - akt. Kurzinfo ESt 26/2007

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAE-32742