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07.09.2012 2 AGH 8/12, NWB 14/2013 S. 986

Berufsrecht | Keine Berufspflicht zur unverzüglichen Auskehrung eines Honorarüberschusses

Bei monatlichen, pauschalen Honorarvorauszahlungen auf quartalsweise abzurechnende Anwaltstätigkeiten (Beratung und/oder Prozessvertretung) handelt es sich nicht um anvertraute fremde Vermögenswerte i. S. von § 43a Abs. 1 Satz 5 BRAO. Anvertraut in diesem Sinne sind Vermögenswerte nur dann, wenn dem Anwalt die Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte im Interesse des Mandanten eingeräumt wurde, der Mandant mithin die Herausgabe an sich oder einen Dritten verlangen kann. Dies ist aber bei einem Honorarsvorschuss gerade nicht der Fall, denn über dieses Geld darf und soll der Anwalt im eigenen Interesse verfügen. Es ist ihm nämlich von seinem Auftraggeber zur Nutzung für eigene Zwecke übereignet worden, weshalb der Honorarvorschuss auch kein Fremdgeld i. S. von § 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO darstellt, welches unverzüglich an den Empfangsberech...