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Mietrecht | Kein Verbot von Hunde- und Katzenhaltung
Eine die Hunde- und Katzenhaltung generell untersagende Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist und damit den Mieter unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mit dieser Entscheidung wies der BGH die Klage einer Genossenschaft ab, die dem Beklagten eine Wohnung vermietete und mit einer „zusätzlichen Vereinbarung” diesen verpflichtete, keine Hunde und Katzen zu halten. Gleichwohl zog der Beklagte mit seiner Familie und einem Hund in die Wohnung ein. Die Klausel sei unangemessen, so der BGH, weil sie die Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne [i]Muster Wohnraummietvertrag NWB NAAAC-47215Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbiete. Der Vermieter habe dem Mieter den Gebrauch zu ge...