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LSG Chemnitz Urteil v. - 7 AS 523/09

Gesetze: SGG § 102 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird die Feststellung des Sozialgerichts, dass ein Rechtsstreit wegen § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gilt, durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben, ist das ursprüngliche Verfahren beim Sozialgericht ohne Weiteres fortzusetzen und in der Sache zu entscheiden. Einer gesonderten Zurückverweisung im Sinne des §159 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedarf es nicht.

2. Da der Fortsetzungsstreit kein Rechtsmittel, sondern ein Zwischenstreit ist, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Fundstelle(n):
SAAAE-32639

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