Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
Leitsatz
1. Bei einer Entscheidung nach § 46 Satz 2 UStDV ist eine Gefährdung des Steueranspruchs dann gegeben, wenn der Unternehmer
seine Umsatzsteuervoranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder angemeldete Vorauszahlungen nicht entrichtet.
2. Dies ist nicht als Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo' zu werten. Dem Finanzamt ist nach dem Wortlaut des § 46
UStDV die Pflicht zugewiesen, bei einer Gefährdung des Steueranspruchs die Genehmigung der Dauerfristverlängerung abzulehnen.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 405 Nr. 8 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2013 S. 554 DStR 2013 S. 10 Nr. 21 DStRE 2013 S. 871 Nr. 14 EFG 2013 S. 737 Nr. 9 JAAAE-32480
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