Berichtigung der fehlerhaft unterbliebenen Erhöhung des EK 04 trotz feststellungsverjährter vEK-Bescheide
Vorrang der materiellen Richtigkeit eines Feststellungsbescheids gegenüber Grundlagenbescheidsfunktion
Wirksamkeit einer Umwandlung mit Eintragung
Leitsatz
1. Erfolgt im Rahmen der Umwandlung einer Zentralgenossenschaftlichen Einrichtung mit Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
als Mitgliedern in eine GmbH die Passivierung des das Stammkapital übersteigenden Betrages nicht gem. § 27 Abs. 2 DMBilG als
Sonderrücklage, die in das EK 04 einzustellen ist, sondern zunächst als Verbindlichkeiten aus Gesellschafterdarlehen und nach
einem Passivtausch in 1993 als Eigenkapital, kann die anhaltend fehlende Erhöhung des EK 04 im ersten noch änderbaren Bescheid
über die gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG berücksichtigt werden, wenn die unterbliebene
Berücksichtigung der Erhöhung des EK 04 in den vEK-Gliederungen der Vorjahre mangels Ausschüttungen aus dem EK 02 oder dem
EK 04 keine Auswirkung auf die Körperschaftsteuer gehabt hat.
2. Aus § 181 Abs. 5 AO und der lediglich dienenden Funktion von Feststellungsbescheiden folgt, dass die Grundlagenbescheidsfunktion
eines Feststellungsbescheides hinter der materiell richtigen Besteuerung zurücktreten kann.
3. Die formwechselnde Umwandlung einer landwirtschaftlichen Genossenschaft in eine GmbH erlangt auch bei Wirksamkeitsmängeln
gem. § 37 Abs. 2 LwAnpG mit der Eintragung in das Handelsregister Wirksamkeit.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 757 Nr. 10 JAAAE-32467
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