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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1134/11 EFG 2013 S. 748 Nr. 10

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2, AO § 226 Abs. 1, BGB § 387, InsO § 308 Abs. 1 S. 3, InsO § 308 Abs. 3 S. 2, InsO § 306 Abs. 1, InsO § 96, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

Von den Gläubigern angenommener Schuldenbereinigungsplan führt wie ein Prozessvergleich zum Erlass der Schulden

Aufrechnung vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans

Leitsatz

1. Eine Aufrechnungsklage ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung vorliegen.

2. Die Aufrechnung kann auch konkludent erfolgen; allerdings muss sich der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig aus der Aufrechnungserklärung ergeben.

3. Der von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Mit Abschluss des Prozessvergleichs werden dem Schuldner die Schulden entsprechend dem von ihm vorgelegten Plan unabhängig von § 227, 163 AO erlassen.

4. Rechnet das FA als Gläubiger vor Annahme des Schuldenbereinigungsplans eine Forderung gegen einen Erstattungsanspruch des Schuldners auf, ohne den Schuldenbereinigungsplan gegenüber dem Insolvenzgericht zu berichtigen, geht dies zu Lasten des Schuldners, wenn er seinerseits untätig bleibt, obwohl er von der Reduzierung einer Forderung eines Gläubigers Kenntnis hatte, sofern es dem Schuldner möglich war, seinerseits das Gericht auf die Aufrechnung hinzuweisen. In einem solchen Fall führt das Unterbleiben der Forderungsberichtigung durch den Gläubiger nicht dazu, dass die Aufrechnung unwirksam wäre.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 748 Nr. 10
ZAAAE-32466

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