Regelmäßige Arbeitsstätte bei jeweils für ein Jahr befristetem, insgesamt aber schon mehrere Jahre andauerndem Einsatz eines
Arbeitnehmers in einer auswärtigen Zweigstelle des Arbeitgebers
offenbare Unrichtigkeit bei vom Steuerpflichtigen erklärten, vom FA aber übersehenen Vermietungseinkünften
Leitsatz
1. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete
Leistung zu erbringen hat (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Ist ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ursprünglich für eine bestimmte Zweigstelle eingestellt worden, wird er jedoch
seit einigen Jahren aufgrund einer internen Vereinbarung befristet jeweils für ein Jahr in einer anderen Zweigstelle eingesetzt,
so wird diese andere Zweigstelle nicht zu einem von mehreren wechselnden Orten im Sinne einer Einsatzwechseltätigkeit, sondern
zu einer ortsfesten „regelmäßgen Arbeitsstätte”. Das gilt unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer von Jahr zu Jahr an einer
anderen Stelle eingesetzt werden könnte; die Situation ist auch nicht der eines Leiharbeitnehmers vergleichbar.
3. Hat das FA versehentlich bei Übernahme der Werte aus der in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht in die Finanzamts-EDV übertragen, so kann dieser Fehler als offenbare Unrichtigkeit auch
dann noch nach § 129 AO berichtigt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid zwischenzeitlich schon mehrfach ohne Berücksichtigung
dieser offenbaren Unrichtigkeit geändert worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-32465
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