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Erweiterung der Schumacker-Grundsätze gegenüber der Schweiz
Zu dem , Ettwein
[i]Zu den Schlussanträgen in dieser Rechtssache s. von Brocke, IWB 24/2012 S. 925 NWB ZAAAE-25578Am hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einem in der Schweiz lebenden Ehepaar mit ausschließlichen Einkünften in Deutschland im Ergebnis die Gewährung des Splittingtarifs auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens EU-Schweiz zuerkannt (, Ettwein NWB PAAAE-32345). Damit bestätigt er vollumfänglich die Entscheidung des vorlegenden NWB DAAAD-91298) .
I. Entscheidungsergebnis und Begründung der Diskriminierung
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (AblEG 2002 Nr. L 114 S. 6, BGBl 2001 II S. 810), das am abgeschlossen und am in Kraft getreten ist, erweitert grundsätzlich die allgemeine Freizügigkeit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit natürlicher Personen auf das Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz. Auf dieser Grundlage, insbesondere auf dem im Artikel 15 verankerten Gleichbehandlungsgebot hat nun der Gerichtshof dem in der Schweiz lebenden Ehepaar das deutsche Ehegattensplitting zuerkannt.
[i]Deutsches Ehepaar war von Freizügigkeitsabkommen umfasst Nach Ansicht des EuGH ist die Regelung des Art. 13 Abs...